Zur größeren Effizienz ihrer Tätigkeit, zur geordneten und besseren Gestaltung des Gemeinschaftslebens, aber auch zu größerer geistiger Fruchtbarkeit haben sich die Kamillianischen Familien zu einem Dachverband mit einem eigenen Statut zusammengeschlossen. Als solche sind sie von den kirchlichen und staatlichen Behörden anerkannt.
Die Kamillianischen Familien in Österreich sind im Dachverband der Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Österreichs (KFÖ) zusammengefasst. Das Statut orientiert sich am 998 verabschiedeten und 2002 revidierten Generalstatut der Kamillianischen Familie der Laien, das weltweit Gültigkeit besitzt.
Provinzialstatut der Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Österreichs
Definition
1. Die Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Österreichs (KFÖ) ist eine Assoziation, die diejenigen zusammenführt, die sich als Laien berufen fühlen, die in der Taufe angenommene Verpflichtung zu leben, indem sie von der Liebe Christi zu den Kranken und Leidenden Zeugnis geben – gemäß dem Charisma, das der hl. Kamillus von Lellis von Gott erhielt und das er dem von ihm gegründeten Orden übermittelt hat.
2. Das Leben der KF und die von ihr entwickelten Tätigkeiten stützen sich auf das Beispiel des barmherzigen Christus, auf die Lehren der Kirche, auf das Charisma, auf die Spiritualität und die Sendung des Kamillianerordens.
3. Obwohl die KF wesentlich eine Assoziation von Laien ist, ist sie auch offen für Priester, Diakone und für Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die den Wunsch haben, am kamillianischen Charisma teilzuhaben – unter Beachtung der Pflichten, die von ihrer Zugehörigkeit zum Diözesanklerus bzw. zu ihren Instituten kommen.
4. Die KF ist eine öffentlich kirchliche Assoziation, die vom Heiligen Stuhl (Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des apostolischen Lebens) als ordenseigene Gründung der Kamillianer durch die Approbation des Generalstatuts anerkannt wurde.
5. Die KF ist nur eine Möglichkeit der Beziehung und Zusammenarbeit zwischen den Kamillianern und den Laien. Daneben gibt es noch andere Gelegenheiten, wichtige Verbindungen zu knüpfen und aufrechtzuerhalten.
Ziele
Die KF hat sich folgende Ziele gesetzt:
6. Die Ausübung der leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit an den Kranken.
7. Die kirchliche Gemeinschaft und die sozial-karitativen Einrichtungen zur Achtung der Würde der Kranken anzuregen, indem man sich um einen Dienst an ihnen bemüht, der von echten menschlichen Werten und den Prinzipien christlicher Ethik durchdrungen ist.
8. Mitarbeit bei der Verwirklichung einer Kultur des Lebens und der Gesundheit, die sich am christlichen Menschenbild orientiert.
9. Vertiefung und Aktualisierung des Ordenscharismas durch Zusammenarbeit mit kamillianischen Ordensleuten bei Projekten zur Evangelisierung und Humanisierung des Gesundheitswesens und bei missionarischen Initiativen.
10. Wertschätzung des Gebetes – als ein wirksames Mittel des Apostolates und als Hilfe, den Glauben in der schwierigen Situation des Leidens zu leben.
11. Die Aufgabe des kranken Menschen in der kirchlichen Gemeinschaft als Verkünder des Evangeliums anzuerkennen und zu verstärken.
12. Die Verbundenheit innerhalb der Kamillianischen Gemeinschaft durch gegenseitige materielle und geistliche Hilfe zu pflegen, damit jedes Mitglied Beistand findet – besonders in schwierigen Situationen.
Spiritualität
13. Die Spiritualität der KF verwirklicht sich in einer ihr eigenen weltlichen Ausprägung, in einem Lebensprojekt, das sich auf die Person Christi zentriert, ihm nachfolgt und vom Beispiel des hl. Kamillus angeregt wird, wie dies im Grundgesetz des Kamillianerordens beschrieben ist: „Gott hat uns zuerst geliebt und wir verlangen danach, auf seine Liebe zu antworten. Darum bemühen wir uns um eine immer persönlichere und von Vertrauen erfüllte Beziehung zum Vater durch seinen Sohn Jesus, in dessen Namen wir den Kranken dienen, wobei wir unser ganzes Leben vom Geist leiten lassen“ (GG 61).
„Mit Christus in Freundschaft zu leben und sein Geheimnis in der Tiefe zu verstehen, ist allen aufgetragen. So werden wir Diener der Liebe Christi zu den Kranken. An Kamillus wird deutlich, wie der Glaube sich in Liebe auswirkt. Solcher Glaube lässt uns den Herrn selbst in den Kranken sehen“ (GG 13).
14. Auf dem Weg eines menschlichen und christlichen Reifens ist es den Mitgliedern ein Anliegen, auf das Wort Gottes zu hören und oft an den Sakramenten der Eucharistie und der Versöhnung teilzunehmen. Sie pflegen die Verehrung der Unbefleckten Jungfrau – Maria, Heil der Kranken – und die Lektüre der Lebensbeschreibungen und Schriften des hl. Kamillus.
15. Die Einheit mit Gott findet ihren Ausdruck in der Offenheit und Bereitschaft zum Dialog und zur Zusammenarbeit mit allen.
16. Sehr wichtig ist die Teilnahme am Leben der Kirche, vor allem in der Diözese und in der eigenen Pfarre.
17. Die Mitglieder der KF sind offen für eine Zusammenarbeit mit anderen Konfessionen im Dienst an den Kranken.
Mitglieder der Gemeinschaft
18. Ordentliche Mitglieder der Gemeinschaft sind die Kamillianischen Familien und einzelne Personen, die als ordentliche Mitglieder aufgenommen wurden. Diese stehen in direktem Kontakt mit der Leitung der Gemeinschaft. Ordentliche Mitglieder in den Kamillianischen Familien und als Einzelpersonen können sein: Ledige und verheiratete Männer und Frauen, Kinder und Jugendliche, Gesunde und Kranke, Menschen mit Behinderungen, Leidende aller Art, katholische Christen, die im Geiste Jesu den Kranken dienen und in geschwisterlicher Gemeinschaft ihre Sendung und Berufung durch Gott leben wollen.
19. Fördernde Mitglieder unterstützen durch Gebet und geistige Verbundenheit und/oder finanziell die Gemeinschaft und stehen nach Möglichkeit auch für einzelne Aktivitäten zur Verfügung.
20. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KF:
Organisation der Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Österreichs
21. Die Generalversammlung
Sie besteht aus den Delegierten der lokalen KF, die nach den Bestimmungen der Provinzialstatuten gewählt werden. Jede lokale KF wählt zwei Delegierte als Begleiter für den Leiter/die Leiterin, wobei ein Delegierter aus den Einzelmitgliedern der Region gewählt werden kann. Die ordentliche Generalversammlung findet statt, wenn es notwendig erachtet wird; zumindest aber einmal in drei Jahren oder, wo es möglich ist, jährlich.
Es kann aber im Lauf des Jahres auch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen und dies vom Vorstand für notwendig erachtet wird.
Die Generalversammlung muss vom Präsidenten mindestens einen Monat vorher einberufen werden – unter Angabe der Tagesordnung.
22. Aufgabe der Generalversammlung ist:
23. Der Provinzial nimmt mit allen Rechten an der Generalversammlung auf der Ebene der Provinz teil.
24. Die Verantwortung des Geistlichen Assistenten wird im Einvernehmen mit dem Provinzial oder dem Provinzialdelegierten und der Assoziation definiert.
25. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und aus fünf Mitgliedern, die aus den Leitern/innen der lokalen KF gewählt werden, aus fünf weiteren Mitgliedern, die aus ordentlichen Mitgliedern der KF gewählt werden, und aus einem Geistlichen Assistenten; letzterer wird vom Provinzoberen ernannt. Der Präsident/die Präsidentin und die anderen Mitglieder des Vorstandes hingegen werden von der Generalversammlung gewählt und dann vom Provinzial bestätigt;
Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin sowie der Sekretär/in und der Kassier/in werden vom Vorstand aus dem Gremium der Vorstandsmitglieder gewählt.
26. Aufgabe des Vorstandes:
27. Aufgabe des Präsidenten/der Präsidentin:
28. Aufgabe des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin:
29. Aufgabe des Sekretärs/der Sekretärin:
30. Aufgabe des Kassiers/der Kassiererin:
31. Aufgabe des Geistlichen Assistenten:
Struktur und Arbeitsweise einer Kamillianischen Familie auf Ortsebene
32. Eine Kamillianische Familie der Laien besteht aus mindestens fünf und höchstens 25 Mitgliedern; ab 25 Mitglieder soll die Gruppe geteilt werden.
33. Sie wird geleitet von einem Leiter/einer Leiterin; dabei hilft ein/e Stellvertreter/in, ein/e Sekretär/in und ein/e Kassier/in. Sie werden von den Mitgliedern der Ortsgruppe gewählt und müssen vom Vorstand der Provinz bestätigt werden.
34. Die Verantwortlichen haben die Aufgabe:
35. Einmal im Jahr senden die einzelnen Familien einen ausführlichen Bericht über ihre Aktivitäten, den personellen Stand sowie über erwähnenswerte Ereignisse im Leben der Familie an den Präsidenten/die Präsidentin der KF.
Ökonomie und Finanzen
36. Die finanziellen Mittel der Kamillianischen Familien Österreichs kommen:
37. Die finanziellen Mittel der lokalen KF kommen von den freiwilligen Beiträgen der Mitglieder.
38. Finanzielle Verbindlichkeiten
Ausgaben kann die Gemeinschaft nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel tätigen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Ausgaben der Gemeinschaft nicht mit ihrem Privatvermögen.
Anmerkungen
39. Nur die Mitglieder, die öffentlich ihren Beitritt zur KF erklärt haben, haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, das aktive und passive Stimmrecht als gewählte Delegierte (21.) auszuüben und Informationen über das Leben der Vereinigung zu erhalten. Ihrerseits haben sie die Pflicht, die Statuten zu befolgen und sich der Kirche und dem Kamillianerorden gegenüber loyal zu verhalten.
40. Alle Wahlen und Entscheidungen erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen.
41. Die Amtsdauer beträgt auf der Ebene der Provinz und der lokalen Gruppen drei Jahre; diese kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
42. Eine Austrittserklärung ist jederzeit möglich und muss schriftlich erfolgen.
43. Die Assoziation löst sich aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Generalversammlung auf. Eventuell vorhandenes Vermögen fällt an den Kamillianerorden, der es für karitative Zwecke verwendet.
44. Bei der Ausarbeitung der Provinzialstatuten soll man die Anpassungen an lokale Erfordernisse berücksichtigen.
45. Wenn das Wohl der Assoziation die Einführung eines neuen Artikels der Statuten oder eine Änderung oder Annullierung angeraten sein lässt, soll in der Generalversammlung der entsprechende Vorschlag eingebracht werden. Die Artikel, welche die Beziehung zum Kamillianerorden betreffen, können nicht geändert oder annulliert werden ohne die Zustimmung der rechtmäßigen Ordensoberen.
Verabschiedet bei der Ordentlichen Generalversammlung der KFL am 7. April 2002 in WienKremsmünster.
Übersetzung aus dem Italienischen (Teil 1)
Dr. Franz Neidl.
Lektorat:
Mag. Sebastian Bock
Kamillianerkloster Wien
© Kamillianer 2013 - [Stand: 11.10.2013] Gebete Inhaltsverzeichnis zurück Inhaltsverzeichnis