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Die Kamillianische Familie

Generalstatut


Rom 1998

Vorwort

Es freut mich, daß ich Euch, den Mitbrüdern im Kamillianerorden und Euch, den befreundeten Laien – Frauen und Männern –, die Ihr das Charisma der barmherzigen Liebe zu den Kranken im Geist des hl. Kamillus mit uns teilen wollt, das Generalstatut der Kamillianischen Familie präsentieren kann.

Mit der Ausarbeitung des Dokumentes sind die Überlegungen über die Beziehungen zwischen den Kamillianern und den Laienmitarbeitern in eine wichtige Phase getreten. Es ist nämlich die Zeit dafür reif geworden, für die verschiedenen und erfolgreichen Anstrengungen der letzten Jahrzehnte auf diesem wichtigen Gebiet des Lebens in unserem Orden und der Kirche einen ordnenden Rahmen zu finden.

Um Euch zu informieren, berichte ich über die verschiedenen Etappen des Weges, der zur endgültigen Fassung der Statuten führen soll.

Im Jahre 1995 hat der Generalrat im Auftrag des Generalkapitels eine internationale Kommission eingesetzt und sie beauftragt, die Beziehung zwischen den Kamillianern und den Laien zu studieren und ein Generalstatut der Kamillianischen Familie zu verfassen. Diese Kommission war aus folgenden Ordensleuten und Laien zusammengesetzt: die Patres Frank Monks (Irland, Vorsitzender der Kommission) und Anton Gots (Österreich, Ungarn), Giovanni Aquaro (Italien), die Frauen Isabel Calderòn (Kolumbien) und Rosabianca Carpene (Italien), ferner Dr. Mannel Gomez Ortiz (Spanien) und als Verbindungsperson zum Generalrat P. Richard O'Donnel.

Die Kommission traf sich dreimal: in Losensteinleiten, Österreich (in Anwesenheit des Generaloberen), in Dublin und in Rom. In der Endphase der letzten Zusammenkunft nahm auch der Generalrat an ihr teil, dem dann nach der gemeinsamen Beratung die Aufgabe übertragen wurde, den Text zu überprüfen und zu genehmigen.

Die Überprüfung durch den Generalrat führte zu vielen Abänderungen des Textes, die in Rücksprache mit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des apostolischen Lebens und mit einigen Experten notwendig geworden waren. Die Tatsache, daß der Text ziemlich lang ist, wurde durch den Wunsch begründet, den Provinzen und Delegationen ein umfangreiches Material zu liefern, das ihnen bei der Ausarbeitung ihrer eigenen Statuten dienlich sein kann.

Mit Datum 1. September 1998 hat der Generalrat dieses Generalstatut für eine Gültigkeit von drei Jahren approbiert. Das bedeutet, daß in dieser Zeitspanne der vorliegende Text für die Provinzen und Delegationen verbindlich ist, wobei Abänderungen vorgeschlagen werden sollen. Am Ende dieser drei Jahre wird der Text dann mit den notwendigen Korrekturen dem Generalkapitel des Jahres 2001 zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden.

Nachdem nun das Generalstatut für die Kamillianische Familie approbiert sind,

– soll jede Provinz und jede Delegation ihre eigenen Statuten ausarbeiten – in Übereinstimmung mit dem Generalstatut und den besonderen lokalen Erfordernissen. Diese Arbeit muß auch von jenen Provinzen und Delegationen geleistet werden, die bereits eigene Statuten verfaßt haben.

– Die Statuten der Provinzen und der Delegationen sind von der gemischt zusammengesetzten Zentralkommission zu genehmigen.



Ich möchte noch darauf hinweisen – falls dies nötig sein sollte –, daß sowohl bei der Überprüfung des Generalstatuts als auch bei der Ausarbeitung der Provinz- oder Delegationsstatuten die Laien dazu aufgefordert sind, die Rolle, die ihnen als den Hauptverantwortlichen der Kamillianischen Familie gebührt, auszuüben.

Die Einladung, die Kamillianische Familie zu fördern, entspricht sicherlich unmittelbar dem Bild der Kirche, wie es uns in den Überlegungen des Konzils und in der darauffolgenden Zeit dargestellt geworden ist. Das Anliegen jedoch war auch schon vorher in unserer Tradition lebendig. Bereits in den ersten Zeiten des Ordens hat der hl. Kamillus eine Gruppe von Laien, die er dem Orden angliederte, in die Krankenpflege einbezogen. Es kann sich daher niemand der Verantwortung entziehen, dieses Projekt des Gründers wiederaufzunehmen und es an die Erfordernisse unserer Zeit anzupassen.

Den Mitgliedern der Kommission, die mitgeholfen haben, dieses Generalstatut auszuarbeiten, möchte ich herzlich danken und sie darum bitten, sich weiterhin wohlwollend einzusetzen für die Verbreitung der Kamillianischen Familie.

Einen jeden von Euch grüße ich brüderlich. Meinem Gruß füge ich den Wunsch hinzu, der dem hl. Kamillus besonders lieb war: „Der Herr soll euch glücklich machen."

P. Angelo Brusco, Generaloberer

8. September 1998, am Fest der Geburt der Jungfrau Maria




Die Kamillianische Familie

Generalstatut

A. DEFINITION


1. Die Kamillianische Familie ist eine Vereinigung, die diejenigen zusammenführt, die sich als Laien berufen fühlen, die in der Taufe angenommene Verpflichtung zu leben, indem sie von der Liebe Christi zu den Kranken und Leidenden Zeugnis geben – gemäß dem Charisma, das der heilige Kamillus von Lellis von Gott erhielt und das er dem von ihm gegründeten Orden übermittelt hat.

2. Das Leben der Kamillianischen Familie und die von ihr entwickelten Tätigkeiten stützen sich auf das Beispiel des barmherzigen Christus, auf die Lehren der Kirche und auf die Spiritualität des Kamillianerordens.

3. Obwohl die Kamillianische Familie wesentlich eine Vereinigung von Laien ist, ist sie auch offen für Priester, Diakone, Ordensmänner und Ordensfrauen, die den Wunsch haben, am kamillianischen Charisma teilzuhaben – unter Beachtung der Pflichten, die von ihrer Zugehörigkeit zum Diözesanklerus bzw. zu ihrer Ordensfamilie kommen.

4. Die Kamillianische Familie ist eine öffentliche kirchliche Vereinigung, die vom Heiligen Stuhl (Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des apostolischen Lebens) als ordenseigene Gründung der Kamillianer durch die probeweise Approbation des Generalstatuts anerkannt wurde.

5. Die Kamillianische Familie stellt eine von mehreren Möglichkeiten der Beziehung und Zusammenarbeit zwischen den kamillianischen Ordensleuten und den Laien dar. Daneben gibt es auch noch andere Gelegenheiten, um wichtige Beziehungen herzustellen und aufrechtzuerhalten: etwa zu den Mitarbeitern in unseren Instituten und Arbeitskreisen, die direkt oder indirekt von den Kamillianern geleitet werden; zu den zahlreichen Gruppen von freiwilligen Helfern im sozial-karitativen Bereich; zu den einzelnen Kranken oder den in Gruppen organisierten Kranken, die sich menschlich und geistlich weiterentwickeln möchten; zu denjenigen, die den Orden verlassen haben und den Wunsch verspüren, weiterhin die Ideale, die sie mit den Kamillianern gemeinsam haben, zu verwirklichen; zu denjenigen, die dem Orden aggregiert sind.


B. ZIELE


Die Kamillianische Familie hat sich folgende Ziele gesetzt:

1. Die Ausübung der leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit an den Kranken.

2. Die kirchliche Gemeinschaft und die sozial-karitativen Einrichtungen zur Achtung der Würde der Kranken anzuregen, indem man sich um einen Dienst an ihnen bemüht, der von echten menschlichen Werten und den Prinzipien christlicher Ethik durchdrungen ist.

3. Mitarbeit bei der Verwirklichung einer Kultur des Lebens und der Gesundheit, die sich am christlichen Menschenbild orientiert.

4. Vertiefung und Aktualisierung des Ordenscharismas durch Zusammenarbeit mit kamillianischen Ordensleuten bei Projekten zur Evangelisierung und Humanisierung des Gesundheitswesens und bei missionarischen Initiativen.

5. Hochschätzung des Wertes des Gebetes – als ein wirksames Mittel des Apostolates und als Hilfe, den Glauben in der schwierigen Situation des Leidens zu leben.

6. Die Aufgabe des kranken Menschen in der kirchlichen Gemeinschaft als Verkünder des Evangeliums anzuerkennen und zu verstärken.

7. Die Verbundenheit innerhalb der Kamillianischen Gemeinschaft durch gegenseitige materielle und geistliche Hilfe zu pflegen, damit jedes Mitglied Beistand findet – besonders in schwierigen Situationen.


C. SPIRITUALITÄT


1. Die Spiritualität der Kamillianischen Familie verwirklicht sich in einer ihr eigenen weltlichen Ausprägung, in einem Lebensprojekt, das sich auf die Person Christi zentriert, ihm nachfolgt und vom Beispiel des hl. Kamillus angeregt wird, wie dies im Grundgesetz des Kamillianerordens beschrieben ist:

„Gott hat uns zuerst geliebt, und wir verlangen danach, auf seine Liebe zu antworten. Darum bemühen wir uns um eine immer persönlichere und von Vertrauen erfüllte Beziehung zum Vater durch seinen Sohn Jesus, in dessen Namen wir den Kranken dienen, wobei wir unser ganzes Leben vom Geist leiten lassen" (GG 61).

„Mit Christus in Freundschaft zu leben und sein Geheimnis in der Tiefe zu verstehen, ist allen aufgetragen. So werden wir Diener der Liebe Christi zu den Kranken. An Kamillus wird deutlich, wie der Glaube sich in Liebe auswirkt. Solcher Glaube läßt uns den Herrn selbst in den Kranken sehen"
(GG 13).

2. Auf dem Weg eines menschlichen und christlichen Reifens ist es den Mitgliedern ein Anliegen, auf das Wort Gottes zu hören und oft an den Sakramenten der Eucharistie und der Versöhnung teilzunehmen. Sie pflegen die Verehrung der Unbefleckten Jungfrau – Maria Heil der Kranken – und die Lektüre der Lebensbeschreibungen und Schriften des hl. Kamillus.

3. Die Einheit mit Gott findet ihren Ausdruck in der Offenheit und Bereitschaft zum Dialog und zur Zusammenarbeit mit allen.

4. Sehr wichtig ist die Teilnahme am Leben der Kirche, vor allem in der Diözese und in der eigenen Pfarre.


D. ORGANISATION

Die Kamillianische Familie ist ein Werk des ganzen Kamillianerordens. Sie gliedert sich in Provinzen (bzw. Delegationen) und Ortsgruppen.

Auf Ordensebene

Auf der Ebene des Gesamtordens wird die Kamillianische Familie geleitet von einer gemischten Kommission von Laien und Ordensleuten, die vom Generaloberen und vom Generalrat ernannt werden. Die Kommission wählt einen Laien zum Präsidenten; ferner einen Sekretär und einen Geistlichen Assistenten. Sie müssen vom Generaloberen bestätigt werden.

Aufgabe der Kommission ist es:

– zu überprüfen, ob die Provinzstatuten der Kamillianischen Familie dem Geist des Generalstatuts entsprechen;

– die Kontakte zu den Kamillianischen Familien der einzelnen Provinzen durch Informationen und Programmvorschläge aufrechtzuerhalten;

– für Initiativen auf internationaler oder regionaler Ebene einzutreten;

– in juridischen, disziplinären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei Kamillianischen Familien einzelner Provinzen zu helfen.

Auf Provinzebene

Auf der Ebene der Provinz (oder der Delegation) besteht die Kamillianische Familie aus folgenden Organen:

1. Die Generalversammlung. Sie besteht aus den Delegierten der lokalen Kamillianischen Familien, die nach den Bestimmungen der Provinzstatuten an ihr teilnehmen.

Die ordentliche Generalversammlung findet zumindest einmal im Jahr statt. Es kann aber im Lauf des Jahres auch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Generalversammlungen müssen vom Präsidenten mindestens einen Monat vorher einberufen werden – unter Angabe der Tagesordnung.

Aufgabe der Generalversammlung ist:

– die Approbation der Provinzstatuten (bzw. Delegationsstatuten) und ihrer eventuellen Abänderungen;

– die Wahl des Provinzpräsidiums;

– die Entlastung, d. h. die Approbation der geleisteten Arbeit des Provinzpräsidiums.

2. Das Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier, aus einem oder mehreren Räten und aus einem Geistlichen Assistenten. Letzterer wird vom Provinzoberen (oder vom Oberen der Delegation) ernannt. Die anderen Mitglieder des Präsidium hingegen werden von der Generalversammlung gewählt und dann vom Provinzial (oder vom Oberen der Delegation) bestätigt.

Aufgabe des Präsidiums der Kamillianischen Familie ist es:

– das Leben der Kamillianischen Familie zu fördern durch Bildungsveranstaltungen, Anregungen zu geistlichem Wachstum und apostolischer Aktivität;

– Ansuchen um Aufnahme entgegenzunehmen und über den Ausschluß eines Mitglieds zu entscheiden;

– neue lokale Kamillianische Familien zu gründen und die Arbeit schon bestehender lokalen Gruppen zu überprüfen;

– unter Bekanntgabe eines besonderen Themas die Generalversammlung einzuberufen, über finanzielle Fragen zu entscheiden und Wahlen durchzuführen;

– juridische, disziplinäre und ökonomische Fragen der lokalen Gruppen zu regeln;

– einen jährlichen Bericht an die gemischte Zentralkommission auszuarbeiten.


Aufgabe des Präsidenten ist es:

– die Vereinigung gemäß den Statuten zu leiten;

– die Generalversammlungen und die Sitzungen des Präsidiums einzuberufen und zu leiten;

– die Vereinigung rechtswirksam zu vertreten;

– die Kontakte zu den einzelnen lokalen Gruppen der Kamillianischen Familie zu pflegen;

– Beziehungen zu den Kamillianischen Familien anderer Länder aufrechtzuerhalten.


Der Vizepräsident übernimmt im Falle der Verhinderung des Präsidenten alle seine Vollmachten.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Abfassung der Protokolle der Sitzungen und der Diskussionen.

Das Amt des Kassiers besteht darin, daß er die Finanzen der Vereinigung verwaltet und für eine ordentliche Buchführung sorgt.

Auf Ortsebene

Die Kamillianische Familie

– besteht auf Ortsebene aus Mitgliedern, deren Höchstzahl in den Provinzstatuten festgelegt werden muß;
– wird von einem Präsidenten geleitet; dabei hilft ihm ein Vizepräsident, ein Sekretär und ein Kassier. Sie werden von den Mitgliedern der Ortsgruppe gewählt und müssen vom Provinzpräsidium (oder vom Präsidium der Delegation) bestätigt werden.

Die Verantwortlichen haben die Aufgabe:

– dem Ortsbischof die Existenz der Kamillianischen Familie mitzuteilen und ihn im Fall, daß eine eigene Institution errichtet wird (Haus, Zentrum...), um die notwendige Erlaubnis zu bitten;

– die Häufigkeit der Zusammenkünfte und das jeweilige Programm festzulegen (Gebet, Informationsaustausch, Fortbildung und geselliges Beisammensein...);

– die Vorschläge für zukünftige Aktivitäten zu überprüfen;

– die Kontakte zwischen den Mitgliedern der Kamillianischen Familie zu fördern;

– einen jährlichen Bericht an das Provinzpräsidium auszuarbeiten.


E. Voraussetzungen und Zulassungsbestimmungen

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kamillianischen Familie:

– eine Einführungszeit zur persönlichen und gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung, in Verbindung mit den Verantwortlichen der Kamillianischen Familie oder mit Personen, die von ihnen dazu delegiert sind;

– ein schriftliches Gesuch an den Ortsverantwortlichen der Kamillianischen Familie;

– eine Ausbildungszeit nach den Kriterien, die in den lokalen Statuten angegeben sind;

– eine Verpflichtungserklärung, die möglichst öffentlich in einer liturgischen Feier erfolgen soll.


F. AUS- UND WEITERBILDUNG

Die Aus- und Weiterbildung zielt darauf ab, eine menschliche, geistliche und apostolische Reife zu gewinnen. Sie richtet sich nach den Umständen, den persönlichen Erfordernissen und den an Ort und Stelle vorhandenen Möglichkeiten.

Sie hat vor allem folgende Zielsetzungen:

– eine bessere Selbsterkenntnis;

– die Fähigkeit zu entwickeln, sein Leben im christlichen Licht zu verstehen;

– eine besondere Sensibilität für die Begegnung mit den Kranken zu erwerben;

– das Gesundheitswesen und seine sozialpolitischen Dimensionen besser kennenzulernen;

– ein vertieftes Glaubensverständnis des Leidens, der Krankheit und des Todes;

– Fortbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in ethischen und bioethischen Fragen.

Die Aus- und Weiterbildung geschieht durch

– Teilnahme an Kursen, Seminaren, Kongressen, Vorträgen, Einkehrtagen und geistlichen Exerzitien;

– Zusammenkünfte, deren Häufigkeit den Erfordernissen der jeweiligen Situationen entspricht.


G. ANMERKUNGEN

– Nur die Mitglieder, die öffentlich ihren Beitritt zur Kamillianischen Familie erklärt haben, haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, das aktive und passive Stimmrecht auszuüben und Informationen über das Leben der Vereinigung zu erhalten. Ihrerseits haben sie die Pflicht, die Statuten zu befolgen und sich der Kirche und dem Kamillianerorden gegenüber loyal zu verhalten.

– Alle Wahlen und Entscheidungen erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen.

– Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und kann in der Regel nur einmal verlängert werden.

– Eine Austrittserklärung ist jederzeit möglich und muß schriftlich erfolgen.

– Ein Mitglied kann aufgrund von Motiven, die vom Präsidium als hinreichend befunden werden, aus der Kamillianischen Familie entlassen werden.

– Die finanziellen Mittel der Kamillianischen Familie kommen von den Beiträgen der Mitglieder und von verschiedenen Spenden.

– Die Vereinigung löst sich aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Generalversammlung auf. Eventuell vorhandenes Vermögen fällt an den Kamillianerorden, der es für karitative Zwecke verwendet.

– Bei der Ausarbeitung der Provinz- bzw. Delegationsstatuten soll man die erforderlichen Anpassungen an lokale Erfordernisse berücksichtigen.



Aus dem Testamentsbrief des hl. Kamillus:

    „Damit schließe ich und schicke allen – sofern mir dies von Gott unserem Herrn gewährt ist – tausend Segnungen, nicht nur den Gegenwärtigen, sondern auch den Zukünftigen, die Mitglieder sein werden in diesem heiligen Orden, bis zum Ende der Welt."

 

Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Österreichs
1130 Wien, Versorgungsheimstraße 72

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PROVINZIALSTATUT 2002

1. Definition

  1. Die Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Österreichs (KFÖ) ist eine Assoziation, die diejenigen zusammenführt, die sich als Laien berufen fühlen, die in der Taufe angenommene Verpflichtung zu leben, indem sie von der Liebe Christi zu den Kranken und Leidenden Zeugnis geben – gemäß dem Charisma, das der heilige Kamillus von Lellis von Gott erhielt und das er dem von ihm gegründeten Orden übermittelt hat.
  2. Das Leben der KFÖ und die von ihr entwickelten Tätigkeiten stützen sich auf das Beispiel des barmherzigen Christus, auf die Lehren der Kirche, auf das Charisma, auf die Spiritualität und die Sendung des Kamillianer­ordens.
  3. Obwohl die KFÖ wesentlich eine Assoziation von Laien ist, ist sie auch offen für Priester, Diakone und für Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die den Wunsch haben, am kamillianischen Charisma teilzu­haben – unter Beachtung der Pflichten, die von ihrer Zugehörigkeit zum Diözesanklerus bzw. zu ihren Instituten kommen.
  4. Die Kamillianische Familie (KF) ist eine öffentlich kirchliche Assozia­tion, die vom Heiligen Stuhl (Kongregation für die Institute des ge­weihten Lebens und die Gemein­schaften des apostolischen Lebens) als ordenseigene Gründung der Kamillianer durch die Approbation des General­statuts anerkannt wurde.

2. Ziele

    Die KF hat sich folgende Ziele gesetzt:
     
    1. Die Ausübung der leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit an den Kranken.
    2. Die kirchliche Gemeinschaft und die sozial-karitativen Einrichtungen zur Achtung der Würde der Kranken anzuregen, indem man sich um einen Dienst an ihnen bemüht, der von echten menschlichen Werten und den Prinzipien christlicher Ethik durchdrungen ist.
    3. Mitarbeit bei der Verwirklichung einer Kultur des Lebens und der Gesundheit, die sich am christlichen Menschenbild orientiert.
    4. Vertiefung und Aktualisierung des Ordenscharismas durch Zusammen­arbeit mit kamillianischen Ordensleuten bei Projekten zur Evangelisie­rung und Humanisierung des Gesundheitswesens und bei missiona­rischen Initiativen.
    5. Wertschätzung des Gebetes – als ein wirksames Mittel des Apostolates und als Hilfe, den Glauben in der schwierigen Situation des Leidens zu leben.
    6. Die Aufgabe des kranken Menschen in der kirchlichen Gemeinschaft als Verkünder des Evangeliums anzuerkennen und zu verstärken.
    7. Die Verbundenheit innerhalb der Kamillianischen Gemeinschaft durch gegenseitige materielle und geistliche Hilfe zu pflegen, damit jedes Mitglied Beistand findet – besonders in schwierigen Situationen.

3. Spiritualität

  1. Die Spiritualität der KF verwirklicht sich in einer ihr eigenen weltlichen Ausprägung, in einem Lebensprojekt, das sich auf die Person Christi zentriert, ihm nachfolgt und vom Beispiel des hl. Kamillus angeregt wird, wie dies im Grundgesetz des Kamillianerordens beschrieben ist:
    • „Gott hat uns zuerst geliebt, und wir verlangen danach, auf seine Liebe zu antworten. Darum bemühen wir uns um eine immer persönlichere und von Vertrauen erfüllte Beziehung zum Vater durch seinen Sohn Jesus, in dessen Namen wir den Kranken dienen, wobei wir unser ganzes Leben vom Geist leiten lassen” (GG 61).
    • „Mit Christus in Freundschaft zu leben und sein Geheimnis in der Tiefe zu verstehen, ist allen aufgetragen. So werden wir Diener der Liebe Christi zu den Kranken. An Kamillus wird deutlich, wie der Glaube sich in Liebe auswirkt. Solcher Glaube läßt uns den Herrn selbst in den Kranken sehen” (GG 13).
  2. Auf dem Weg eines menschlichen und christlichen Reifens ist es den Mitgliedern ein Anliegen, auf das Wort Gottes zu hören und oft an den Sakramenten der Eucharistie und der Versöhnung teilzunehmen. Sie pflegen die Verehrung der Unbefleckten Jungfrau – Maria, Heil der Kranken – und die Lektüre der Lebensbeschreibungen und Schriften des hl. Kamillus.
  3. Die Einheit mit Gott findet ihren Ausdruck in der Offenheit und Bereitschaft zum Dialog und zur Zusammenarbeit mit allen.
  4. Sehr wichtig ist die Teilnahme am Leben der Kirche, vor allem in der Diözese und in der eigenen Pfarre.
  5. Die Mitglieder der KFÖ sind offen für eine Zusammenarbeit mit anderen Konfessionen im Dienste an den Kranken.

4. Mitglieder der Gemeinschaft

  1. Ordentliche  Mitglieder der Gemeinschaft sind die Kamillianischen Familien und einzelne Personen, die als ordentliche Mitglieder aufge­nommen wurden. Diese stehen in direktem Kontakt mit der Leitung der Gemeinschaft. Ordentliche Mitglieder in den Kamillianischen Familien und als Einzelpersonen können sein:
    • Ledige und verheiratete Männer und Frauen, Kinder und Jugendliche, Gesunde und Kranke, Menschen mit Behinderungen, Leidende aller Art, katholische Christen, die im Geiste Jesu den Kranken dienen und in geschwisterlicher Gemeinschaft ihre Sendung und Berufung durch Gott leben wollen.
  2. Fördernde  Mitglieder unterstützen durch Gebet und geistige Verbunden­heit und / oder finanziell die Gemeinschaft und stehen nach Möglichkeit auch für einzelne Aktivitäten zur Verfügung.
  3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KF:
    • eine Einführungszeit zur persönlichen und gemeinschaftlichen Ent­schei­dungs­findung, in Verbindung mit den Verantwortlichen der KF oder mit Personen, die von ihnen dazu delegiert sind;
    • ein schriftliches Gesuch an den Leiter / die Leiterin der lokalen KF;
    • eine Ausbildungszeit nach den Kriterien, die in den lokalen Statuten ange­geben sind;
    • eine Verpflichtungserklärung, die möglichst öffentlich in einer litur­gischen Feier erfolgen soll.

5. Organisation der Gemeinschaft der Kamillianischen Familien Öster­reichs

  1. Die Generalversammlung
    • Sie besteht aus den Delegierten der lokalen KF, die nach den Bestimmungen der Provinzialstatuten gewählt werden. Jede lokale KF wählt zwei Delegierte als Begleiter für den Leiter / die Leiterin, wobei ein Delegierter / eine Delegierte aus den Einzelmitgliedern der Region gewählt werden kann.
    • Die ordentliche Generalversammlung findet statt, wenn es für notwendig erachtet wird; zumindest aber einmal in drei Jahren und – wo es möglich ist – jährlich.
    • Es kann aber im Lauf des Jahres auch eine außerordentliche General­versammlung einberufen werden, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen und dies vom Vorstand für notwendig erachtet wird.
    • Die Generalversammlung muss vom Präsidenten mindestens einen Monat vorher einberufen werden – unter Angabe der Tagesordnung.
    1. Aufgabe der Generalversammlung ist:
      • die Approbation der Statuten der Provinz, der Delegation oder der Nation und ihrer eventuellen Abänderungen;
      • die Wahl des Provinzvorstandes, ausgenommen des Geistlichen Assistenten;
      • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Provinzvorstandes und Approbation seiner geleisteten Arbeit;
      • Prüfung des Finanzberichtes des Kassiers / der Kassierin und Genehmi­gung der Jahresbilanz.
    2. Der Provinzial nimmt mit allen Rechten an der Generalver­sammlung auf der Ebene der Provinz teil.
    3. Die Verantwortung des Geistlichen Assistenten wird im Einver­nehmen mit dem Provinzial oder dem Provinzialdelegierten und der Assoziation definiert.

     
  2. Der Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und aus fünf Mitgliedern, die aus den Leitern / Leiterinnen der lokalen KF gewählt werden; aus fünf weiteren Mitgliedern, die aus ordentlichen Mitgliedern der KF gewählt werden, und aus einem Geistlichen Assistenten; letzterer wird vom Provinzoberen ernannt. Der Präsident / die Präsidentin und die anderen Mitglieder des Vorstandes hingegen werden von der Generalver­sammlung gewählt und dann vom Provinzial bestätigt;
    • der Vizepräsident / die Vizepräsidentin sowie der Sekretär / die Sekre­tärin und der Kassier / die Kassierin werden vom Vorstand aus dem Gremium der Vorstandsmitglieder gewählt.
    1. Aufgabe des Vorstandes:
      • das Leben der KF zu fördern durch Bildungsveranstaltungen, Anregungen zu geistlichem Wachstum und apostolischer Aktivität;
      • Ansuchen um Aufnahme entgegenzunehmen und über den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden (Ausschlussgründe: Verstoß gegen das Vereinsstatut und gemeinschaftsschädigendes Verhalten);
      • neue lokale KF zu gründen und die Arbeit schon bestehender lokaler Gruppen zu begleiten;
      • unter Bekanntgabe eines besonderen Themas die General­ver­sammlung einzuberufen, über finanzielle Fragen zu entscheiden und Wahlen
      • rechtliche, disziplinäre und ökonomische Fragen der lokalen Gruppen zu regeln;
      • einen Jahresbericht zu erarbeiten und an die Zentralkommission zu senden.
    2. Aufgabe des Präsidenten / der Präsidentin:
      • die Assoziation der KF gemäß den Statuten zu leiten;
      • die Generalversammlungen und die Sitzungen des Präsidiums einzu­berufen und zu leiten;
      • die Assoziation offiziell nach außen zu vertreten;
      • die Kontakte zu den verschiedenen Mitgliedern der KF (siehe 4.1 und 4.2) zu pflegen und ihre Beziehungen festzulegen.
    3. Aufgabe des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin:
      • im Falle der Verhinderung des Präsidenten / der Präsidentin Über­nahme aller seiner Vollmachten.
    4. Aufgabe des Sekretärs / der Sekretärin:
      • verantwortlich für die schriftliche Abfassung aller Protokolle der Sitzungen und Debatten, für die Korrespondenz, das Archiv und die Massenmedien.
    5. Aufgabe des Kassiers / der Kassierin:
      • von Amts wegen die Verwaltung der Finanzen der Assoziation und verantwortlich für eine geordnete Buchhaltung.
    6. Aufgabe des Geistlichen Assistenten:
      • das spirituelle Wachstum der Mitglieder der KF (siehe 4.1 und 4.2), ihre Treue zum Evangelium, zu der Lehre der Kirche und zu den Grundlagen der kamillianischen Spiritualität zu fördern;
      • Assistenz und Begleitung auf der Ebene der lokalen Gruppen zu geben;
      • nach Möglichkeit einmal jährlich die lokalen Gruppen zu besuchen.

6. Struktur und Arbeitsweise einer Kamillianischen Familie auf Ortsebene

  1. Eine Kamillianische Familie besteht aus mindestens fünf und höchstens 25 Mitgliedern; ab 25 Mitglieder soll die Gruppe geteilt werden.
  2. Sie wird geleitet von einem Leiter / einer Leiterin; dabei hilft ein Stell­ver­treter / eine Stellvertreterin, ein Sekretär / eine Sekretärin und ein Kassier / eine Kassierin. Sie werden von den Mitgliedern der Ortsgruppe gewählt und müssen vom Vorstand der Provinz bestätigt werden.
  3. Die Verantwortlichen haben die Aufgabe:
    • dem Ortsbischof die Existenz der KF mitzuteilen und ihn im Fall, dass eine eigene Institution errichtet wird (Haus, Zentrum, ...), um die notwendige Erlaubnis zu bitten;
    • die Häufigkeit der Zusammenkünfte und das jeweilige Programm festzulegen (Gebet, Informationsaustausch, Fortbildung und geselliges Beisammen­sein, ...);
    • die Vorschläge für zukünftige Aktivitäten zu überprüfen;
    • die Kontakte unter den Mitgliedern der KF zu fördern;
    • einen Jahresbericht zu erarbeiten und an den Vorstand der Provinz einzureichen.
  4. Einmal im Jahr senden die einzelnen Familien einen ausführlichen Bericht über ihre Aktivitäten, den personellen Stand, sowie über erwähnenswerte Ereignisse im Leben der Familie an den Präsidenten / die Präsidentin der KFÖ.

7. Ökonomie und Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel der Kamillianischen Familien Österreichs kommen:
    • von den freiwilligen Beiträgen der ordentlichen Mitglieder;
    • von den Beiträgen der fördernden Mitglieder;
    • von den Erträgnissen verschiedener Aktionen;
    • von diversen Spenden.
  2. Die finanziellen Mittel der lokalen KF kommen von den freiwilligen Beiträgen der Mitglieder.
  3. Finanzielle Verbindlichkeiten:
    • Ausgaben kann die Gemeinschaft nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel tätigen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Ausgaben der Gemeinschaft nicht mit ihrem Privatvermögen.

8. Anmerkungen

  1. Nur die Mitglieder, die öffentlich ihren Beitritt zur KF erklärt haben, haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, das aktive und passive Stimmrecht als gewählte Delegierte (5.1) auszuüben und Informationen über das Leben der Vereinigung zu erhalten. Ihrerseits haben sie die Pflicht, die Statuten zu befolgen und sich der Kirche und dem Kamillianerorden gegenüber loyal zu verhalten.
  2. Alle Wahlen und Entscheidungen erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen.
  3. Die Amtsdauer beträgt auf der Ebene der Provinz und der lokalen Gruppen drei Jahre; diese kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
  4. Eine Austrittserklärung ist jederzeit möglich und muss schriftlich er­folgen.
  5. Die Assoziation löst sich aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Generalversammlung auf. Eventuell vor­handenes Vermögen fällt an den Kamillianerorden, der es für karitative Zwecke verwendet.
  6. Bei der Ausarbeitung der Provinzialstatuten soll man die Anpassungen an lokale Erfordernisse berücksichtigen.
  7. Wenn das Wohl der Assoziation die Einführung eines neuen Artikels der Statuten oder eine Änderung oder Annullierung angeraten sein lässt, soll in der Generalversammlung der entsprechende Vorschlag eingebracht werden. Die Artikel, welche die Beziehung zum Kamillianerorden betreffen, können nicht geändert oder annulliert werden ohne die Zustimmung der rechtmäßigen Ordensoberen.

Ordentliche Generalversammlung der KFÖ (Kamillianische Familien Österreichs),
Wien - Kremsmünster, 7. April 2002

© Kamillianer 2007 - [Stand:31.08.211]     zurück     nach oben